Honorarrecht

I. Allgemeine Steuerberater-Tätigkeiten

Gemäß § 33 StBerG (Steuerberatungsgesetz) haben Steuerberater die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrages ihre Auftraggeber in Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten.

Die Tätigkeiten werden nach der StBVV (SteuerberaterVergütungsVerordnung) abgerechnet. Die SteuerberaterVergütungsVerordnung ist ein Gesetz und muss angewendet werden.

II. Vereinbare Tätigkeiten

Mit dem Beruf eines Steuerberaters sind gem. § 57 Abs. 3 StBerG insbesondere vereinbar:

  • eine freiberufliche Tätigkeit, die die Wahrnehmung fremder Interessen einschließlich der Beratung zum Gegenstand hat
  • eine wirtschaftsberatende, gutachterliche oder treuhänderische Tätigkeit sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen

Vereinbare Leistungen werden u.a. nach anderen gesetzlichen Vorschriften vergütet; in Ermangelung dieser die übliche Vergütung (§§ 612, 632 BGB).

III. Grundlagen

Die schriftliche Auftragserteilung / Bestätigung erfolgt auf der Grundlage der mitvereinbarten „Allgemeine Auftragsbedingungen der Steuerberaterkanzlei Ulrich J. Brumann“.
Den Honoraren liegen die einzeln dargestellten Tätigkeiten nach dem in meinem Büro geltenden detaillierten Dienstleistungskatalog zugrunde.

Das Gesetz der Wirtschaft verbietet es, für wenig Geld viel Wert zu erhalten; nehmen Sie das niedrigste Angebot an, müssen Sie für das Risiko, das Sie eingehen, etwas hinzurechnen. Und wenn Sie das tun, dann haben Sie auch genug Geld, um für etwas Besseres zu zahlen. Es gibt kaum etwas auf dieser Welt, das nicht ein anderer ein wenig schlechter machen und etwas billiger verkaufen könnte.
Und die Menschen, die sich nur am Preis orientieren, werden die gerechte Beute solcher Machenschaften.

John Ruskin (1819 - 1900), Englischer Sozialkritiker